Verfahren in der Verhaltensmedizin. Die Patienten erhalten Rückmeldung über normalerweise unbewusst ablaufende Prozesse im Körper und lernen, sie zu beeinflussen. Therapieverfahren auf der Basis der Elektro­enzephalografie (EEG), wobei Patienten auf ihre Hirnsignale Einfluss nehmen und dadurch die Selbst­regulationsfähigkeit des zentralen Nervensystems verbessern. preload preload preload preload preload

Psychologische Praxis Thomas Bombach

Leistungen

© Thomas Bombach

In meiner Praxis werden die beiden Behandlungsverfahren VERHALTENSTHERAPIE und NEUROPSYCHOLOGISCHE THERAPIE angewendet.

Detaillierte Information zur Psychotherapie als Leistung der Krankenversicherung finden Sie auf der Homepage der Deutsche PsychotherapeutenVereinigung:

Allgemeine Informationen für Patienten

Aktuell biete ich keine Gruppentherapien an.

Die Praxis ist nur bedingt auf die Erfordernisse einer Therapie von kleinen Kindern eingerichtet, so dass das Mindestalter in der Regel 14 Jahre betragen sollte.

Bitte beachten Sie weitere Hinweise auf der Seite Kontakt.

Die Verhaltenstherapie begreift das Verhalten eines Menschen als beobachtbaren Ausdruck von komplexen Prozessen des Denkens, Fühlens und Handelns. Menschen gehen mit einem Repertoire aus mehr oder weniger flexiblen Verhaltensweisen, Bewertungen und Erwartungen durchs Leben. Diese basieren auf genetisch bedingten Faktoren sowie auf Erfahrungen, die ständig gesammelt werden, beginnend bereits vor der Geburt.

Entsteht eine Lebenssituation, in der diese Flexibilität nicht mehr ausreicht oder treten Stressoren auf, die mit diesen „Werkzeugen” nicht zu bewältigen sind, führt das möglicherweise zu einer psychischen Überlastung. Eine hohe Stressbelastung kann jedoch zeitweilig als angenehm empfunden werden – Schwächen werden dann nicht als Überlastungssignal des Körpers gesehen und notwendige Ruhephasen, insbesondere bei einem hohen inneren Leistungsanspruch, übergangen.

Im Rahmen der Verhaltenstherapie werden diese Zusammenhänge untersucht und eine Therapiestrategie entworfen, anhand derer neue und dann hoffentlich besser passende Verhaltensweisen, Einstellungen und Herangehensweisen an Stressoren erlernt und eingeübt werden.

Die Verhaltenstherapie ist eines der durch die Krankenkassen finanzierten Psychotherapieverfahren.

Mit neuropsychologischen Methoden werden in meiner Praxis Menschen behandelt, die infolge einer schwerwiegenden Erkrankung oder Verletzung des Gehirns Probleme im Alltag oder Beruf haben bzw. nach einem Klinikaufenthalt wieder in ihr altes Leben zurückfinden möchten. Im Rahmen einer ausführlichen Diagnostik wird zunächst ermittelt, in welchen Bereichen der Hirnleistungsfähigkeit Einschränkungen und Ressourcen bestehen. Es wird mit verhaltenstherapeutischen Methoden gearbeitet. Dabei können begleitend spezielle Verfahren von Biofeedback oder Neurofeedback zum Einsatz kommen.

Kassenrechtlich ist hier von Belang, dass eine fachärztliche oder von einer Klinik bestätigte Hirnschädigung vorliegen muss, deren Ursprung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf. Es können zunächst sechs probatorische Sitzungen erfolgen, nach einer Anzeige an die Krankenkasse dann weitere 60 Therapiesitzungen.

Die Krankenkassen ermöglichen aktuell (Stand 2019) jedem Versicherten, der noch keine Psychotherapie hatte (bzw. in Abhängigkeit vom Zeitpunkt einer vorherigen Therapie) den Zugang zu ingesamt drei psychotherapeutischen Sprechstunden à 50 Minuten. Danach können noch bis zu vier probatorische Sitzungen durchgeführt werden, in denen geschaut wird, ob die „Chemie” stimmt und ob eine Therapie sinnvoll und wirtschaftlich ist. Sollten Therapeut und Patient darin übereinstimmen und eine psychische Erkrankung vorliegen, können bei Ihrer Krankenkasse zunächst zwölf Sitzungen Kurzzeittherapie beantragt werden. Dazu ist es nötig, einen Konsiliarbericht von einem Arzt Ihres Vertrauens ausfüllen zu lassen, der geschwärzt an die Krankenkasse weitergeleitet wird (Erfordernis laut Psychotherapeutengesetz). Wenn die Kasse dem Antrag zustimmt, können diese Sitzungen und danach ggf. noch weitere durchgeführt werden.

Bei privat Versicherten sind ohne Antrag fünf probatorische Sitzungen möglich, weitere 40 nach Antragstellung im Gutachterverfahren. Auch hier ist ein Konsiliarbericht vom Arzt notwendig. Die Bezahlung orientiert sich an der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).